Rechtssicherheit
für Schulen bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im
Intranet
Gesamtvertrag zwischen Ländern und Verwertungsgesellschaften unter Dach
und Fach
(München,
26. Juni 2007) Staatssekretär Prof. Dr. Joachim Hofmann-Göttig (Rheinland-Pfalz) und Ministerialdirektor Josef Erhard (Bayern) unterzeichneten heute stellvertretend für alle Länder einen Gesamtvertrag zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile im Intranet von Schulen.
Dies ist ein Ergebnis langer Verhandlungen zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften. Beide Seiten zeigten sich erfreut über die erzielte Einigung. Die Verwertungsgesellschaften erhalten eine angemessene Vergütung, während die Schulen künftig mit der gebotenen Rechtssicherheit nach den Voraussetzungen des § 52 a Urheberrechtsgesetz kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs für
einzelne Klassen in ihr Intranet stellen können. Länder und Verwertungsgesellschaften sind sich einig, damit in der Schule ein zeitgemäßes und abwechslungsreiches Angebot in der Medienerziehung zu gewährleisten. „Junge Menschen zu verantwortungsbewussten Mediennutzern zu erziehen, ist eine bedeutende gesellschaftliche Aufgabe“, betonten Staatssekretär Hofmann-Göttig und Ministerialdirektor Erhard übereinstimmend.
§ 52
a Urheberrechtsgesetz hat für den Bildungsbereich eine hohe Bedeutung. Er ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen öffentlichen Zugang
zu urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen zum Zwecke des Unterrichts. Der Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen erlangt zunehmend Bedeutung, da der sichere Umgang damit eine wichtige Schlüsselqualifikation
darstellt. Gerade die neuen Medien sind in Verbindung mit offenen Unterrichtsformen prädestiniert für innovative und individuelle Fördermöglichkeiten
von Kindern und Jugendlichen. Der Abschluss des Gesamtvertrages ist somit ein weiterer Meilenstein für das „weltoffene Klassenzimmer“.
Im Herbst 2007 wird eine Erhebung über die tatsächliche Intranetnutzung an den Schulen durchgeführt. Diese Untersuchung wird einerseits repräsentatives Datenmaterial für die Zukunft bereit stellen und andererseits deutlich machen, wie wichtig es ist, den § 52 a Urheberrechtsgesetz, der bis zum 31.12.2008 befristet ist, zu erhalten. Auch das Bundesjustizministerium wird auf diese Daten zurückgreifen, wenn es darum geht, eine Evaluation durchzuführen, um die Entscheidung über den Fortbestand dieser Vorschrift des § 52 a Urheberrechtsgesetz vorzubereiten.
Pressmitteilung Ende
Meine Meinung:
Wenn ich diesen Artikel richtig deute, ist damit eine lang in Lehrerkreisen diskutierte Frage geklärt. Begehe ich ein Vergehen, wenn ich urheberrechtsgeschützte Daten im Intranet einer Schule den Schülern zur Verfügung stelle. Dies kann jetzt wohl mir "NEIN" beantwortet werden.
Damit sind wir einem multimedial gestützen, mit digitalen Angeboten angereicherten Unterricht einen großen Schritt näher gekommen. Die Unsicherheit vieler Lehrer, die gerne Digitale Medien im Unterricht eingesetzt hätten, sich aber von Urheberrechsfragen abstießen ließen, sollte damit abnehmen und diese Lehrer können nun ohne Bedenken, ihre Unterrichtsvorhaben in Angriff nehmen.
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